Im Rahmen des Steuergesetzes 2013 soll ein wichtiger Paragraph im Umsatzsteuerrecht geändert werden. Der Entwurf betrifft alle Musikschulen, welche inhabergeführt sind, deren Angebot auch der Freizeitgestaltung dient und die mit der Absicht zur Gewinnentnahme arbeiten. Diese Schulen müssten, würde das Gesetz im Herbst verabschiedet, ab 2013 die reguläre Umsatzsteuer von 19% auf alle Gebühren abführen. Die neue Formulierung lautet:
§4, Abs. 21 UStges.: „Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung (Bildungsleistungen) und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, und andere Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung sowie Bildungsleistungen von Privatlehrern. Eine vergleichbare Zielsetzung ist gegeben, wenn die Leistungen der Einrichtung geeignet sind, dem Teilnehmer spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Nicht befreit sind Leistungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienen. Erbringt eine andere Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung Leistungen im Sinne des Satzes 1, die auch der Freizeitgestaltung dienen können, sind diese nur dann befreit, wenn die Einrichtung keine systematische Gewinnerzielung anstrebt und etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, nicht entnommen, sondern zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden.
Das ausgerechnet ein sogenannte „Bürgerliche Regierung“, die in allen Sonntagsreden den Wert musischer Bildung betont private Musikschulen damit in die Pleite treibt, ist als absurd zu bezeichnen.